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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 171

Ausländische tarifbegünstigte Einkünfte

Ausländische tarifbegünstigte Einkünfte (Kennzahlen 786 und 787)


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In Kennzahl 786 sind in Österreich zum Halbsatz steuerpflichtige ausländische Einkünfte (z.B. ausländische betriebliche Dividenden, nur im Fall einer Antragsveranlagung) einzutragen. Die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzurechnende ausländische (Quellen-)Steuer ist unter Kennzahl 787 anzugeben. Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

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