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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 139

Welche Einkünfte sind anzugeben?

S. S 139Seite 2 der Einkommensteuererklärung

Welche Einkünfte sind anzugeben?
Steuerpflichtige Einkünfte sind:
a) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird", Seite S 103 ff.);
b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Bestimmungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (einschließlich der Bestimmungen über die Möglichkeit der Nettoverrechnung der Umsatzsteuer sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern) gelten sinngemäß für die Einnahmen und Werbungskosten. Bei der Berechnung des Überschusses sind nur die Einnahmen anzusetzen, die im Jahre 2003 tatsächlich zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn Sie über diesen Betrag verfügen konnten. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden bei dem Jahr verrechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie bis 15 Tage vor Anfang oder bis 15 Tage nach Ende des Kalenderjahres zugeflossen sind oder geleistet worden sind (Rz. 4631 der EStR 2000).
Es sind zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb desselben Betriebes und innerhalb derselben Einkunftsart gegeneinander aufzurechnen. Zum Beispiel ist bei einem Betrieb ein laufender Verlust gegen einen Veräußerungsgewinn auszugleichen, sodann ist ein Verlust aus derselben Einkunftsart gegen den Veräußerungsgewinn zu verrechnen, und nur der verbleibende Restbetrag des Veräußerungsgewinnes ist ggf. nach § 37 EStG begünstigt zu versteuern.
Einkünfte, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Ausland bezieht, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Österreich hat jedoch mit allen wichtigen Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, denen zufolge verschiedene ausländische Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden. Einkünfte, auf die das zutrifft, sind in die steuerpflichtigen Einkünfte nicht aufzunehmen, jedoch auf Seite 6 der Einkommensteuererklärung in der Zeile mit der Kennzahl 440 zu vermerken (siehe Anm. 72, Seite S 171). Soweit ausländische Einkünfte nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen von der österreichischen Einkommensteuer befreit sind, sind sie als steuerpflichtige Einkünfte zu erklären. Zur Änderung der Rechtsprechung bei der Berichtigung von Auslandsverlusten siehe SWK-Heft 30/2001, Seite T 176.
Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes oder eines Gesellschaftsanteiles (vgl. Rz. 5501 ff. der EStR 2000)
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung (Verkauf) oder bei der Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist. Als Teilbetriebsveräußerung kann z. B. die Veräußerung einer Brauereigaststätte angesehen werden. Dagegen liegt die Veräußerung eines Teilbetriebes nicht vor, wenn bloß Geschäftsräumlichkeiten abgetreten werden (Rz. 5597 f. der EStR 2000). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten (z. B. Anwalts- und Notarskosten, Vermittlungsprovision, Inserate, Umsatzsteuer) den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. Der laufende Gewinn ist getrennt festzustellen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Der Veräußerungsgewinn entsteht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes. Für die Besteuerung ist daher der S. S 140Zeitpunkt, zu dem der Veräußerungspreis dem Veräußerer zufließt, nicht maßgeblich. Eine Ausnahme davon bildet die Veräußerung gegen eine Leibrente; bei derartigen Geschäften liegt kein bestimmter Kaufpreis vor, es müssen daher die jeweiligen Rentenzahlungen, soweit sie den Wert des Betriebsvermögens übersteigen, im Zeitpunkt ihres Zufließens besteuert werden.
Bei Übergabe eines Betriebes gegen Rentenzahlungen sind der Wert des übertragenen Vermögens und der versicherungsmathematische Wert der Rente gegenüberzustellen. Durch die Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das Steuerreformgesetz 2000 (Änderung des § 18 Abs. 1 Z 1, des § 29 Z 1 und des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG) ist im Bereich der betrieblichen Rentenübertragungen keine Änderung in der Einteilung der Renten eingetreten.
Es gelten damit weiterhin folgende Regeln (vgl. Rz. 7002 der EStR 2000 in Tabellenform):
• Wenn der Barwert der Rente zwischen 0% und 75% bzw. zwischen 125% und 200% des Unternehmenswertes liegt, ist eine außerbetriebliche Versorgungsrente mit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (Buchwertfortführung) anzunehmen; damit ergibt sich für den Rentenberechtigten kein Veräußerungsgewinn, die Renten sind allenfalls nach § 29 EStG zu versteuern (siehe Anmerkung 58, Seite S 165).
• Wenn der Barwert der Rente zwischen 75% und 125% des Unternehmenswertes liegt, ist eine betriebliche Kaufpreisrente anzunehmen, bei der die Rentenzahlungen mit Überschreiten des Buchwertes als Veräußerungsgewinn behandelt werden.
• Wenn der Barwert der Rente über 200% des Unternehmenswertes liegt, ist eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente anzunehmen.
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter gegen Rente sind hingegen in der Einteilung der Renten mit 2000 wesentliche Änderungen eingetreten (siehe dazu bei § 29 EStG). Bei dieser Übertragung einzelner Wirtschaftgüter liegt entweder eine Kaufpreisrente, eine gemischte Rente oder eine Unterhaltsrente vor.
Wird ein Betrieb gegen einen festen Preis, der in Raten zu zahlen ist, verkauft, so können die Raten abgezinst werden. Der Veräußerungsgewinn entsteht auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, bereits bei der Veräußerung des Betriebes.
Bei der Verpachtung eines Betriebes ist dann eine Aufgabe des Betriebes anzunehmen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafür spricht, dass der Verpächter den Betrieb nach Beendigung des Pachtvertrages nicht mehr weiterführen wird.
Wird der Betrieb infolge Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven unter folgenden Voraussetzungen:
1. Das Gebäude muss bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,
2. das Gebäude darf weder
• ganz oder zum Teil veräußert werden oder
• ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch
• überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden, und
3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.
Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfassten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes S. S 141nach § 37 Abs. 1 EStG zu versteuern. Auf Antrag können die zu versteuernden stillen Reserven gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versteuert werden.


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Im § 24 Abs. 6 EStG erfolgte eine Änderung, die klarstellt, dass auch Fälle einer betriebsbezogenen (also nicht „absoluten") Erwerbsunfähigkeit von der Begünstigung erfasst sind (§ 24 Abs. 6 und § 37 Abs. 5 EStG, i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003). Siehe zur Kritik an der Rechtsprechung auch den Artikel von Norbert Schrottmeyer (SWK-Heft 15/2003, Seite S 418).

Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, wenn das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht.
Vom Veräußerungsgewinn können Sie einen Freibetrag abziehen. Dieser beträgt 7.300 € , wenn ein ganzer Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, und den entsprechenden Teil von 7.300 € bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes oder eines Gesellschaftsanteiles (§ 24 EStG).
Der Freibetrag steht nicht zu,
• wenn von der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 (Verteilung auf drei oder fünf Jahre) Gebrauch gemacht wird oder
• wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt (Veräußerung oder Aufgabe wegen Todes oder Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres; siehe Anm. 66, Seite S 169) oder
• wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist (Entstehen des Veräußerungsgewinnes nicht in einem Veranlagungszeitraum oder teilweise Versteuerung mit dem festen Steuersatz des § 67).
Ein Veräußerungsgewinn, der auf Grund und Boden entfällt, ist bei nichtprotokollierten Steuerpflichtigen auszuscheiden (§ 4 Abs. 1 EStG). Es sind auch die mit dem Kauf oder Verkauf des Grund und Bodens zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, z. B. Prozesskosten für einen Streit um die Höhe der Anschaffungskosten oder des Veräußerungspreises. Dagegen sind alle laufenden Aufwendungen, die zwar mit dem Grund im Zusammenhang stehen, aber mit einer Wertänderung desselben nichts zu tun haben, als Betriebsausgaben zu behandeln, z. B. Zinsen für Schulden, die zum Erwerb des Grundstückes aufgenommen wurden, sowie Anwalts- und Prozesskosten, die zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden aufgewendet werden.
Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag erlassen oder ermäßigt, wenn Sie den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder Gesellschaftsanteil innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet haben. Die Einkommensteuer wird in diesem Falle um die bezahlte Erbschaftssteuer ermäßigt.
LiebhabereiVerluste aus Liebhaberei können vom steuerpflichtigen Einkommen nicht abgezogen werden, Gewinne aus Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig.
Zur Liebhaberei siehe auch Seite S 102.
Einzelheiten enthalten die Liebhabereiverordnung vom (SWK-Heft 2/1993, Seite A 18 f.) und die Ergänzung der Liebhaberei-Verordnung vom (AÖFV 256/1997, SWK-Heft 34/1997, Seite S 695) sowie der Durchführungserlass vom 23. 12. 1997, GZ 14 0661/6-IV/14/97, SWK-Heft 6/1998, Seite S 177.


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Zu den Unterschieden zwischen „kleiner" und „großer" Vermietung siehe Artikel von Michael Rauscher (SWK-Heft 26/2003, Seite S 642).

S. S 142Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichartige Bezüge, die aufgrund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, sind zwar grundsätzlich einkommensteuerfrei (beachte aber Seite S 136 f.). Erhält aber der Steuerpflichtige derartige Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit) für Zwecke der Ermittlung des Einkommensteuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt, die Steuer darf jedoch jenen Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge der Lohnsteuer unterlägen (§ 3 Abs. 2 EStG).
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung aufgehoben. Soweit die entstandene steuerliche Mehrbelastung für die Jahre 2001 und 2002 nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, ist sie vom Finanzamt rückzuzahlen (Näheres siehe SWK-Heft 2/2003, Seite T 7).


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Entstehen durch die Besteuerung der Unfallrenten im Jahr 2003 soziale Härtefälle, dann kann eine Unterstützung beim zuständigen Bundessozialamt beantragt werden. Ab 2004 sind die Unfallrenten wieder steuerfrei.

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