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Welche Einkünfte sind anzugeben?
S. S 139Seite 2 der
Einkommensteuererklärung
Welche Einkünfte sind
anzugeben?
Steuerpflichtige Einkünfte sind:
a) bei Land-
und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der
Gewinn (siehe Abschnitt „Wie der Gewinn
ermittelt wird", Seite S 103 ff.);
b) bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen
Einkünften der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten. Die Bestimmungen über die Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben (einschließlich der Bestimmungen über die Möglichkeit der
Nettoverrechnung der Umsatzsteuer sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
geringwertigen Wirtschaftsgütern) gelten sinngemäß für die Einnahmen und Werbungskosten.
Bei der Berechnung des Überschusses sind nur die Einnahmen anzusetzen, die im Jahre 2003
tatsächlich zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann
zugeflossen, wenn Sie über diesen Betrag verfügen konnten. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben werden bei dem Jahr verrechnet, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, wenn sie bis 15 Tage vor Anfang oder bis 15 Tage nach Ende des Kalenderjahres
zugeflossen sind oder geleistet worden sind (Rz. 4631 der EStR 2000).
Es
sind zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb desselben Betriebes und
innerhalb derselben Einkunftsart gegeneinander aufzurechnen. Zum Beispiel ist bei einem
Betrieb ein laufender Verlust gegen einen Veräußerungsgewinn auszugleichen, sodann ist
ein Verlust aus derselben Einkunftsart gegen den Veräußerungsgewinn zu verrechnen, und
nur der verbleibende Restbetrag des Veräußerungsgewinnes ist ggf. nach § 37 EStG
begünstigt zu versteuern.
Einkünfte, die ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger aus dem Ausland bezieht, unterliegen grundsätzlich der
Einkommensteuer. Österreich hat jedoch mit allen wichtigen Staaten Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, denen zufolge verschiedene ausländische
Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden. Einkünfte, auf die das zutrifft, sind in
die steuerpflichtigen Einkünfte nicht aufzunehmen, jedoch auf Seite 6 der
Einkommensteuererklärung in der Zeile mit der Kennzahl 440 zu vermerken (siehe Anm. 72,
Seite S 171). Soweit ausländische Einkünfte nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen von
der österreichischen Einkommensteuer befreit sind, sind sie als steuerpflichtige
Einkünfte zu erklären. Zur Änderung der Rechtsprechung bei der Berichtigung von
Auslandsverlusten siehe SWK-Heft 30/2001, Seite T
176.
Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes oder eines
Gesellschaftsanteiles (vgl. Rz. 5501 ff. der EStR
2000)
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die erzielt werden bei der
Veräußerung (Verkauf) oder bei der Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist. Als Teilbetriebsveräußerung kann z. B. die Veräußerung einer
Brauereigaststätte angesehen werden. Dagegen liegt die Veräußerung eines Teilbetriebes
nicht vor, wenn bloß Geschäftsräumlichkeiten abgetreten werden (Rz. 5597 f. der EStR
2000). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten (z. B. Anwalts- und Notarskosten,
Vermittlungsprovision, Inserate, Umsatzsteuer) den Wert des Betriebsvermögens
übersteigt, der für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. Der laufende Gewinn
ist getrennt festzustellen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der
Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Der
Veräußerungsgewinn entsteht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes. Für die
Besteuerung ist daher der S. S 140Zeitpunkt, zu dem der Veräußerungspreis dem
Veräußerer zufließt, nicht maßgeblich. Eine Ausnahme davon bildet die Veräußerung gegen
eine Leibrente; bei derartigen Geschäften liegt kein bestimmter Kaufpreis vor, es müssen
daher die jeweiligen Rentenzahlungen, soweit sie den Wert des Betriebsvermögens
übersteigen, im Zeitpunkt ihres Zufließens besteuert werden.
Bei
Übergabe eines Betriebes gegen Rentenzahlungen sind
der Wert des übertragenen Vermögens und der versicherungsmathematische Wert der Rente
gegenüberzustellen. Durch die Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das
Steuerreformgesetz 2000 (Änderung des § 18 Abs. 1 Z 1, des § 29 Z 1 und des § 20 Abs. 1
Z 4 EStG) ist im Bereich der betrieblichen Rentenübertragungen keine Änderung in der
Einteilung der Renten eingetreten.
Es gelten damit weiterhin folgende
Regeln (vgl. Rz. 7002 der EStR 2000 in Tabellenform):
• Wenn der
Barwert der Rente zwischen 0% und 75% bzw. zwischen 125% und 200% des Unternehmenswertes
liegt, ist eine außerbetriebliche Versorgungsrente
mit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (Buchwertfortführung) anzunehmen; damit
ergibt sich für den Rentenberechtigten kein Veräußerungsgewinn, die Renten sind
allenfalls nach § 29 EStG zu versteuern (siehe Anmerkung 58, Seite S
165).
• Wenn der Barwert der Rente zwischen 75% und 125% des
Unternehmenswertes liegt, ist eine betriebliche
Kaufpreisrente anzunehmen, bei der die
Rentenzahlungen mit Überschreiten des Buchwertes als Veräußerungsgewinn behandelt
werden.
• Wenn der Barwert der Rente über 200% des
Unternehmenswertes liegt, ist eine steuerlich unbeachtliche
Unterhaltsrente anzunehmen.
Bei der
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter gegen Rente sind hingegen in der Einteilung der
Renten mit 2000 wesentliche Änderungen eingetreten (siehe dazu bei § 29 EStG). Bei
dieser Übertragung einzelner Wirtschaftgüter liegt entweder eine Kaufpreisrente, eine
gemischte Rente oder eine Unterhaltsrente vor.
Wird ein Betrieb gegen
einen festen Preis, der in Raten zu zahlen ist, verkauft, so können die Raten abgezinst
werden. Der Veräußerungsgewinn entsteht auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, bereits bei der Veräußerung des
Betriebes.
Bei der Verpachtung eines
Betriebes ist dann eine Aufgabe des Betriebes anzunehmen, wenn das Gesamtbild der
Verhältnisse dafür spricht, dass der Verpächter den Betrieb nach Beendigung des
Pachtvertrages nicht mehr weiterführen wird.
Wird der Betrieb infolge
Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt, dann unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden
Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven unter folgenden
Voraussetzungen:
1. Das Gebäude muss
bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen
sein,
2. das Gebäude darf weder
• ganz oder zum
Teil veräußert werden oder
• ganz oder zum Teil einem anderen zur
Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch
• überwiegend
selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden, und
3. auf das Gebäude
dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.
Wird das Gebäude
innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem
Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur
Einkunftserzielung verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfassten stillen
Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes S. S 141nach § 37 Abs. 1
EStG zu versteuern. Auf Antrag können die zu versteuernden stillen Reserven gleichmäßig
auf zehn Jahre verteilt unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versteuert werden.
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Im § 24 Abs. 6 EStG erfolgte eine Änderung, die klarstellt,
dass auch Fälle einer betriebsbezogenen (also nicht „absoluten")
Erwerbsunfähigkeit von der Begünstigung erfasst sind (§ 24 Abs. 6 und § 37 Abs. 5
EStG, i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003). Siehe zur Kritik an der Rechtsprechung auch
den Artikel von Norbert Schrottmeyer (SWK-Heft 15/2003, Seite
S 418). |
Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, wenn das
Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung
vorsieht.
Vom Veräußerungsgewinn können Sie einen
Freibetrag abziehen. Dieser beträgt 7.300 €
, wenn ein ganzer Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, und den entsprechenden Teil
von 7.300 € bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes oder eines
Gesellschaftsanteiles (§ 24 EStG).
Der Freibetrag steht nicht
zu,
• wenn von der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 oder
Abs. 3 (Verteilung auf drei oder fünf Jahre) Gebrauch gemacht wird
oder
• wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt (Veräußerung
oder Aufgabe wegen Todes oder Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit
und Vollendung des 60. Lebensjahres; siehe Anm. 66, Seite S 169)
oder
• wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7
ausgeschlossen ist (Entstehen des Veräußerungsgewinnes nicht in einem
Veranlagungszeitraum oder teilweise Versteuerung mit dem festen Steuersatz des §
67).
Ein Veräußerungsgewinn, der auf Grund und
Boden entfällt, ist bei nichtprotokollierten Steuerpflichtigen
auszuscheiden (§ 4 Abs. 1 EStG). Es sind auch die mit dem Kauf oder Verkauf des Grund
und Bodens zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, z. B.
Prozesskosten für einen Streit um die Höhe der Anschaffungskosten oder des
Veräußerungspreises. Dagegen sind alle laufenden Aufwendungen, die zwar mit dem Grund im
Zusammenhang stehen, aber mit einer Wertänderung desselben nichts zu tun haben, als
Betriebsausgaben zu behandeln, z. B. Zinsen für Schulden, die zum Erwerb des
Grundstückes aufgenommen wurden, sowie Anwalts- und Prozesskosten, die zur Verteidigung
des Eigentums am Grund und Boden aufgewendet werden.
Die Einkommensteuer
vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag erlassen oder ermäßigt, wenn Sie den veräußerten
Betrieb oder Teilbetrieb oder Gesellschaftsanteil innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet haben. Die
Einkommensteuer wird in diesem Falle um die bezahlte Erbschaftssteuer
ermäßigt.
LiebhabereiVerluste aus
Liebhaberei können vom steuerpflichtigen Einkommen nicht abgezogen werden, Gewinne aus
Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig.
Zur Liebhaberei siehe auch Seite
S 102.
Einzelheiten enthalten die
Liebhabereiverordnung vom (SWK-Heft
2/1993, Seite A 18 f.) und die Ergänzung der Liebhaberei-Verordnung vom
(AÖFV 256/1997, SWK-Heft 34/1997, Seite S 695) sowie der Durchführungserlass vom 23. 12.
1997, GZ 14 0661/6-IV/14/97, SWK-Heft 6/1998, Seite S 177.
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Zu den Unterschieden zwischen „kleiner" und
„großer" Vermietung siehe Artikel von Michael Rauscher
(SWK-Heft 26/2003, Seite S 642). |
S. S 142Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
Das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die
Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe für
Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichartige
Bezüge, die aufgrund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, sind zwar
grundsätzlich einkommensteuerfrei (beachte aber Seite S 136 f.). Erhält aber der
Steuerpflichtige derartige Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (Land-
und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit) für
Zwecke der Ermittlung des Einkommensteuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt, die Steuer darf jedoch jenen Betrag nicht übersteigen,
der sich ergeben würde, wenn die Bezüge der Lohnsteuer unterlägen (§ 3 Abs. 2
EStG).
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 85/02 die
Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre 2001 und
2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung
aufgehoben. Soweit die entstandene steuerliche Mehrbelastung für die Jahre 2001 und 2002
nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen
wurde, ist sie vom Finanzamt rückzuzahlen (Näheres
siehe SWK-Heft 2/2003, Seite T 7).
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Entstehen durch die Besteuerung der Unfallrenten im Jahr
2003 soziale Härtefälle, dann kann eine
Unterstützung beim zuständigen Bundessozialamt beantragt werden. Ab
2004 sind die Unfallrenten wieder
steuerfrei. |
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