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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 130
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer
19 Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 13, Seite A 129).