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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 143

12 % ermäßigter Steuersatz

20 12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025)

Die Lieferung oder der Eigenverbrauch von Wein durch den Erzeuger unterliegt ab 1995 dem Steuersatz von 12%. Im Falle von zugekauften Trauben oder eines Buschenschanks kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Einheitswert bis 2 Mio. S) gilt dies nur, wenn sie zur Regelbesteuerung optiert haben (fünf Jahre Bindungswirkung); sonst siehe Kennzahl 052. Weiters unterliegen dem Steuersatz von 12% die Lieferungen, die Vermietung oder der Eigenverbrauch von Elektrofahrzeugen.

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