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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 139

Lohnveredelungen

9 Lohnveredelungen (Kennzahl 012)

Die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in gleicher Weise wie Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei.

Eine Lohnveredelung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 3 bewirkt und

1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredelung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Auftraggeber erbrachte Lohnveredelung 1000 S nicht übersteigt.

Die Steuerbefreiung setzt im Gegensatz zur bisherigen Regelung voraus, daß der Auftraggeber die Gegenstände zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung eing...

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