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Taxikosten für Behinderte
59 Taxikosten für Behinderte
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes KFZ verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen, die in Anm. 57 und Anm. 58 angeführt sind, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Hilfsmittel
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel u. dgl.) sind im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zu den Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.