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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 119

Taxikosten für Behinderte

59 Taxikosten für Behinderte

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes KFZ verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen, die in Anm. 57 und Anm. 58 angeführt sind, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Hilfsmittel

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel u. dgl.) sind im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zu den Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

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