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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 145

Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz usw.

29 Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz usw. (Kennzahlen 076 und 077)

Der angeführte Art. 3 Abs. 8 lautet:

"Verwendet der Erwerber gegenüber einem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedsstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedsstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."

"Erläuterungen" zu Kennzahl 076:

"Wenn Sie im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstandes, der sich am Ende der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befindet, eine österreichische UID-Nummer verwendet haben, dann ist dies durch die Verwendung der österreichischen UID-Nummer grundsätzlich der ErwerbsteuerS. 146zu unterziehen. Sie brauchen diesen Erwerb aber dann nicht in Österreich zu versteuern, wenn der Erwerb nachweislich im Mitgliedsstaat des Bestimmungsortes versteuert wurde. Solche Erwerbe sind nicht unter Kennzahl 070, sondern lediglich unter Kennzahl 076 anzuführen."

"Erläuterungen" zu Kennzahl 077:

"Im Falle sogenannter »Dreiecksgeschäfte« genügt es als...

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