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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 131

Wartetastenverluste

Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung

22 Wartetastenverluste (Kennzahlen 638 und 639)

Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

Eine zweite Quelle von Wartetastenverlusten sind Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist.

Solche Verluste sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sie sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (siehe Seite A 92 f) und in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben.

Soweit solche Wartetastenverluste aus den Vorjahren mit einem Gewinn 1995 zu verrechnen sind und somit den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn vermindern, ist dies hier bei Kennzahl 658 geltend zu machen.

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