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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 129

Kapitalertragsteuer

13 Kapitalertragsteuer

Die vom Schuldner von Kapitalerträgen (Bank oder Gesellschaft, an der eine Beteiligung besteht) einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Die Kapitalertragsteuer ist wie die Körperschaftsteuervorauszahlung zu buchen und erscheint i. d. R. in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem vollen Betrag gewinnmindernd; sie ist deshalb zur Ermittlung des vollen körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes zum Bilanzgewinn hinzuzurechnen. Sie ist aber bei der Passivierung der Körperschaftsteuerabschlußzahlung oder bei der Aktivierung der voraussichtlichen Körperschaftsteuergutschrift wie die Körperschaftsteuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Im Endergebnis kommt es durch die Hinzurechnung zum steuerpflichtigen Gewinn und durch die Anrechnung auf die Körperschaftsteuer zu einer Verminderung der Körperschaftsteuerbelastung.

Die Steuerfreiheit von endbesteuerten Kapitalerträgen ist nur für Kapitaleinkünfte von natürlichen Personen und von Gesellschaften natürlicher Personen vorgesehen und hat deshalb keinen Einfluß auf die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes.

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