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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 118

Amtsbescheinigung, Opferausweis

S. 11856 Amtsbescheinigung, Opferausweis (§ 105 EStG)

Inhabern von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen steht auf Antrag der Abzug eines besonderen Freibetrages von 10.920 S jährlich vom Einkommen zu.

Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichgesetzes erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, werden ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3600 S berücksichtigt. Wenn Sie einen höheren Mehraufwand nachweisen können, so können Sie diesen bei Kennzahl 475 geltend machen.

Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

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