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Verlustabzug
53 Verlustabzug (Kennzahl 462)
Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die Vorjahre berücksichtigt wurden.
In Betracht kommen Verluste aus 1988 bis 1994. Die Verluste aus 1988 können letztmalig für 1995 abgezogen werden; sie "sterben sonst ab", weil die Sieben-Jahres-Frist ausläuft.
Für die Geltendmachung des Verlustabzuges ist es gleichgültig, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Entscheidend ist, daß für das Verlustjahr der Verlust durch Betriebsvermögensvergleich festgestellt worden ist. Bei einer Schätzung wegen Buchführungsmängel ist auch ein durch Schätzung festgestellter Verlust vortragsfähig.
Waren diese Voraussetzungen im Verlustjahr gegeben, so kann der Verlustabzug auch geltend gemacht werden, wenn im Jahre der Geltendmachung keine oder eine nicht ordnungsmäßige Buchführung vorliegt.
Den Verlustabzug können Sie auch noch beanspruchen, wenn Sie den Betrieb inzwischen veräußert oder eingestellt haben. Der Verlustabzug kann auch vom Erben, nicht aber von einem Legatar gelten...