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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 095

Erhöhte Werbungskosten

16 Erhöhte Werbungskosten (Kennzahl 277)

Wenn Sie Aktivbezüge hatten, wird ohne besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale von 1800 S jährlich abgezogen. Das Werbungskostenpauschale kann aber nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Aktivbezügen geltend gemacht werden. Die Eintragung des Werbungskostenpauschales im Einkommensteuerformular ist nicht notwendig, stört aber auch nicht. Wenn Sie die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Anm. 33, Seite A 106) selbst errechnen, so erhöht es den Überblick, wenn Sie auch das Werbungskostenpauschale einsetzen.

S. 096Wenn die Summe der tatsächlichen Werbungskosten (ohne die schon im Lohnzettel bei Kennzahl 230 abgezogenen Werbungskosten für Sozialversicherung usw.) höher als 1800 S war, so sind die Werbungskosten in einer Beilage zur Steuererklärung aufzugliedern, und es ist die Summe der Werbungskosten als Abzugsposten bei Kennzahl 277 einzusetzen.

Als Werbungskosten kommen alle Ausgaben in Betracht, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und von Ihnen getragen werden, z. B. Aufwendungen für Seminare, Fortbildungslehrgänge, Fachzeitschriften, Fachbücher, typische Berufskl...

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