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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 109

Einkünfte aus offenen Auschüttungen gemäß § 37 Abs. 4 Z i EStG

36 Einkünfte aus offenen Ausschüttungen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 EStG (Kennzahl 424)

Unter Kennzahl 424 sind die folgenden Erträge, wenn sie in betrieblichen Einkünften enthalten und nicht endbesteuert sind, anzugeben; sie sind aus den unter den Kennzahlen 310, 320 und/oder 330 erklärten Gewinnen auszuscheiden und zum begünstigten Steuersatz zu versteuern:

a) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen,

b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nicht unter § 13 KStG 1988 fallen,

c) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988),

d) Gewinnanteile jeder Art aufgrund des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

e) Zuweisungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.

Offene Ausschüttungen und verdeckte Gewinnausschüttungen sind durch den Abzug von 22% KESt endbesteuert. Die Versteuerung von Dividendenerträgen zum Hälfte-Steuersatz mit Anrechnung der 22%igen KESt ist in der Regel für den Steuerpflichtigen günstiger, weshalb die Angabe dieser Daten im ...

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