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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 095

Bezugsauszahlende Stellen

14 In der Einkommensteuererklärung haben Sie die Anzahl der Stellen, von denen Sie im Jahr 1995 Bezüge (Arbeitslohn) oder Pensionen erhalten haben, einzusetzen. In dem großen weißen Feld haben Sie alle Arbeitgeber und/oder pensionsauszahlenden Stellen mit Namen und Anschriften und Dauer der Beschäftigung anzugeben.

Aufgrund Ihrer Angaben über die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen und deren Namen und Anschriften stellt das Finanzamt fest, ob alle Lohnzettel eingelangt sind. Trifft dies zu, übernimmt das Finanzamt aus den Lohnzetteln – vorausgesetzt, daß diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind – die bei der Kennzahl 245 angegebenen steuerpflichtigen Bezüge sowie die bei Kennzahl 260 angegebene anrechenbare Lohnsteuer.

Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden auch versteuert: Pensionsbezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen; Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht; Bezüge von politischen Mandataren.

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