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Pauschale für Behinderung
57 Pauschale für Behinderung
Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlaßt sind, folgender Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:
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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ein Freibetrag von Schilling |
25% bis ausschließlich 35% | 996 |
35% bis ausschließlich 45% | 1.332 |
45% bis ausschließlich 55% | 3.324 |
55% bis ausschließlich 65% | 4.020 |
65% bis ausschließlich 75% | 4.992 |
75% bis ausschließlich 85% | 5.964 |
85% bis ausschließlich 95% | 6.960 |
95% bis einschließlich 100% | 9.984 |
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) | 16.632 |
Behinderung des (Ehe-)Partners
Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des (Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.