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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 118

Pauschale für Behinderung

57 Pauschale für Behinderung

Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlaßt sind, folgender Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:


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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag
von Schilling
25% bis ausschließlich 35%
996
35% bis ausschließlich 45%
1.332
45% bis ausschließlich 55%
3.324
55% bis ausschließlich 65%
4.020
65% bis ausschließlich 75%
4.992
75% bis ausschließlich 85%
5.964
85% bis ausschließlich 95%
6.960
95% bis einschließlich 100%
9.984
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage)
16.632

Behinderung des (Ehe-)Partners

Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des (Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

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