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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 119

Belegnachweis statt Pauschbeträgen

60 Belegnachweis statt Pauschbeträgen

Anstelle der in den Anm. 55–58 angeführten Pauschbeträge können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Falls Sie davon Gebrauch machen wollen, haben Sie die betreffenden Belege dem Finanzamt vorzulegen.

Katastrophenschäden

Schäden durch Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenschäden sind ebenfalls unter Kennzahl 475 anzugeben.

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Folgende Aufwendungen können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:

• Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (Ehegattin), an Kinder aus geschiedenen Ehen, an uneheliche Kinder, an mittellose Angehörige (siehe Unterhaltsabsetzbetrag, Anm. 6, Seite A 86),

• Leistung eines Heiratsgutes,

• Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen, die nicht zwangsläufig erwachsen,

• Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe,

• Aufwendungen für die Großreparatur eines selbstbenutzten Einfamilienhauses; Beschäftigung einer Hausgehilfin, wenn Sie ein höheres Einkommen haben; Beschaffung einer Wohnung; Adaptierung einer Wohnung; Rückzahlung eines Darlehens, das zur Anschaffung e...

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