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Endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen zum halben Steuersatz beiAnrechnung der KESt
27 Endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen zum halben Steuersatz bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 369)
Endbesteuerte Kapitalerträge brauchen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen zu werden. Bei Kapitalerträgen, die bei der Besteuerung dem halben Einkommensteuersatz unterliegen, z. B. bei Dividenden, wird meistens die 22%ige KESt höher sein als die Belastung mit der Einkommensteuer zum begünstigten Steuersatz des § 37 EStG. Wenn Sie auch die endbesteuerten Kapitalerträge angeben, berechnet die EDV-Anlage der Finanzverwaltung, ob die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kapitalerträge, der KESt und allenfalls des Hälfte-Steuersatzes niedriger als ohne die endbesteuerten Erträge ist; es wird Ihnen die Einkommensteuer mit dem niedrigeren Betrag, der sich bei dieser Vergleichsrechnung ergibt, vorgeschrieben. Es kann deshalb kein Nachteil sein – abgesehen von der Mühe, die in Betracht kommenden Daten zusammenzusuchen – wenn Sie in der Einkommensteuererklärung diese Angaben machen und bei Kennzahl 423 den Hälfte-Steuersatz beantragen (siehe Anm. 35, Seite A 107 f, sowie den Beitrag von Erwin Spikowitsch in SWK 1994/ Heft 13, A 211–213).
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