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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 120

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung

62 Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung

Vom Steuerpflichtigen wird die Erklärung verlangt, daß er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Besondere Sorgfalt ist geboten,S. A 121 wenn jemand in Vollmacht des Steuerpflichtigen unterschreibt, weil der Unterschreibende finanzstrafrechtlich belangt werden kann, wenn die Angaben in der Steuererklärung unrichtig oder unvollständig sind.

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