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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 109

Viertelsteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG

39 Viertelsteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG (Kennzahl 425)

Die Einkommensteuer wird nur mit dem halben begünstigten Steuersatz, somit nur mit einem Viertel des normalen Steuersatzes, vorgeschrieben, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem BetriebsvermögenS. A 110 ausscheiden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 EStG übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Aufgedeckte stille Reserven können auch anstelle der Versteuerung zum Viertelsteuersatz teilweise oder ganz einer Übertragungsrücklage (siehe Seite A 63) zugeführt werden.

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