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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 060

Die Einkommensteuererklärung für 1995

S. 060Die Einkommensteuererklärung für 1995

Die steuerpflichtigen Einkünfte

Grundsätzlich sind nur die im Einkommensteuerformular E 1 angeführten sieben Einkunftsarten steuerpflichtig. Bei den betrieblichen Einkünften, das ist bei den

1. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünften aus selbständiger Arbeit,

3. Einkünften aus Gewerbebetrieb

ist der Gewinn und bei den

4. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünften aus Kapitalvermögen,

6. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG

ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

steuerpflichtig. Die Einkünfte können positiv oder negativ sein. Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (betriebliche Einkünfte) werden die negativen Einkünfte als Verlust bezeichnet, bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die negativen Einkünfte als Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bezeichnet.

Was nicht zu den aufgezählten sieben Einkunftsarten gehört, ist nicht einkommensteuerpflichtig, z. B. Einnahmen aus Liebhabereien, Erbschaften, Lebensversicherungen, Schadenersatz, Schmerzensgeld.

Im folgenden wird zuerst die Ermittlung des Gewinns (oder des Verlustes) bei einer betrieblichen Tätigkeit, das ist bei d...

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