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Zusätzliche Angaben
43 Zusätzliche Angaben
Die bei den Kennzahlen 445 bis 489 verlangten Angaben über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen dienen vor allem statistischen Zwecken der Finanzverwaltung. Es sind hier die Beträge anzugeben, die aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gewinnmindernd verrechnet worden sind. Die einzelnen Posten sind im Abschnitt "Wie der Gewinn ermittelt wird" (siehe Seite A 60 ff) näher besprochen. Investitionsfreibeträge sind nur im Falle der Bildung, nicht aber im Falle der Auflösung – auch nicht als negativer Betrag – einzusetzen.
Verlangt wird auch die Angabe, ob die IFB-Sondervorauszahlung entrichtet wurde. Von der positiven Antwort hängt es ab, ob die Beanspruchung eines IFB für 1995 – und falls es den IFB im Jahr 1996 noch gibt, auch für 1996 – anerkannt wird.