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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 150

Sonstige Berichtigung

40 Sonstige Berichtigungen (Kennzahl 090)

Die "Erläuterungen" führen dazu aus:

"Erste Vorzeile (Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16): Hier sind Entgeltsberichtigungen gemäß § 16 UStG 1972 (also für Umsätze bis ) einzutragen.

Zweite Vorzeile: Diese Zeile steht für sonstige Berichtigungen zur Verfügung (z. B. bei Steuersatzdifferenzen bei einem Ist-Versteuerer).

Dritte Vorzeile (Gutschrift durch Steuerfreiheit vorjähriger Ausfuhrumsätze): Hier kann die Steuerfreiheit für Ausfuhrumsätze der Vorjahre geltend gemacht werden (z. B. bei verspätetem Einlangen des Ausfuhrnachweises)."

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