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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 127

Organgesellschaften

4 Organgesellschaften

Ein Organverhältnis zwischen Kapitalgesellschaften besteht dann, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) einer anderen Kapitalgesellschaft (Organobergesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart eingegliedert ist, daß sie keinen eigenen Willen hat.

Die finanzielle Eingliederung wird jedenfalls angenommen, wenn die Beteiligung der Organobergesellschaft 75% oder mehr beträgt.

Die wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn durch die Tätigkeit der Organgesellschaft die Organobergesellschaft gefördert wird. Das trifft z. B. zu, wenn die Organgesellschaft den Absatz der von der Organobergesellschaft erzeugten Waren besorgt.

Zur organisatorischen Eingliederung ist es notwendig, daß die Organobergesellschaft direkt in die Geschäftsführung der Organgesellschaft eingreifen kann, indem z. B. bei der Organgesellschaft als Vorstand oder Geschäftsführer ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder zumindest ein Prokurist der Organobergesellschaft tätig ist.

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