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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 151

Kammerumlagepflicht

45 Kammerumlagepflicht

Das Handelskammergesetz, BGBl. 661/1994, sieht vor, daß die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben haben.

Die Kammerumlage (KU 1) war im Jahr 1994 umsatzabhängig und ist seit vorsteuerabhängig. Sie beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 2 Millionen S ist. Auch unecht befreite umlagepflichtige Unternehmer haben für Zwecke der KU 1 die Vorsteuersumme zu ermitteln und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Siehe Karl E. Bruckner in SWK 1995/Heft 3, T 11, sowie den BMF-Erlaß, SWK 1995/Heft 16, A 381.

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