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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 121

Steuerliche Vertretung

63 Steuerliche Vertretung

In der Einkommensteuererklärung ist der Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar, der mit der steuerlichen Vertretung beauftragt ist, anzugeben. Die Mitwirkung eines Steuerberaters, Anwalts oder Notars gibt der Finanzverwaltung die Gewähr, daß die Steuererklärung mit Sachkenntnis angefertigt wurde. Zur steuerlichen Vertretung sind nur die nach dem Gesetz hiezu befugten Personen zugelassen.

Eine Pfuschertätigkeit auf den Gebieten, die den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind, wird bestraft (Erl. d. GZ 18.605-7a/1958; , GZ 255.449-7a/70).

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