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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 117

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern

55 Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Kennzahl 479)

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, z. B. Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu, bei Beginn oder Ende während des Jahres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Pauschbetrag kann ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.

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