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Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe
27 Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahl 071)
Der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Österreich steuerfrei ist (§ 6 UStG), z. B. Goldbarren, Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, unverarbeitetes Gold u. a. ist hier anzugeben. Nach Abzug der steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe vom Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Erwerbe ergibt sich der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe, der bei den Kennzahlen 072 bis 075 auf die Steuersätze aufzuteilen ist.