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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 131

Verlustabzug

23 Verlustabzug

Die körperschaftsteuerpflichtigen Verluste der letzten sieben Jahre vermindern das steuerpflichtige Einkommen, soweit die Verluste nicht schon bei der Veranlagung für die vorangegangenen Jahre abgezogen worden sind. Die in Betracht kommenden Beträge sind den Körperschaftsteuerbescheiden der Verlustjahre zu entnehmen.

Für Mantelkäufe, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem enden, besteht das Recht auf den Verlustabzug in der Regel nicht mehr. Mantelkäufe, die vorher erfolgt sind, führen in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des Verlustabzuges (SWK 1991/Heft 8, A I 120).

Für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften gilt folgendes: Das Strukturverbesserungsgesetz ist Ende 1991 außer Kraft getreten und war deshalb letztmalig für Verschmelzungen des Jahres 1991 anzuwenden. Ab 1992 kommt das Umgründungssteuergesetz, BGBl. 699/1991, in Frage. Danach kann die übernehmende Körperschaft eigene Verluste sowie im Falle der Buchwertfortführung Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, abziehen. Die übertragenen Verluste sind aber erst nach dem – dem Verschmelzungsstichtag folgenden – Veranlagungszei...

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