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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 129

Körperschaftsteuer

12 Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist mit dem Betrag hinzuzurechnen, mit dem sie in der Gewinn- und Verlustrechnung den bilanzmäßigen Gewinn gemindert hat.

Bei einer Kapitalgesellschaft ist eine voraussichtliche Körperschaftsteuerabschlußzahlung in Form einer Körperschaftsteuerrückstellung gewinnmindernd in die Bilanz aufzunehmen. Wenn im nächsten Jahr die Körperschaftsteuerabschlußzahlung vorgeschrieben wird, ist die Rückstellung aufzulösen. Soweit die Bezahlung der Abschlußzahlung für Vorjahre zu Lasten der Rückstellung erfolgt und im Körperschaftsteueraufwand des Jahres 1995 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: 1994/95) nicht enthalten ist, unterbleibt auch eine Hinzurechnung des aus der Rückstellung entnommenen Betrages. Es kann ausnahmsweise auch ein Abzug von Körperschaftsteuer in Betracht kommen, wenn nämlich bei der Veranlagung von Vorjahren eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgt ist und diese zu einem Ertrag für Körperschaftsteuer aus Vorjahren geführt hat.

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