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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 130

Sanierungsgewinn

20 Sanierungsgewinn

Vor Anwendung des Körperschaftsteuertarifs ist ein Sanierungsgewinn (z. B. ein buchmäßiger Gewinn aus einem gerichtlichen Ausgleich) auszuscheiden, der infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist.

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