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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 114

Beträge zur Sanierung von Wohnraum

48 Beträge zur Sanierung von Wohnraum (Kennzahl 457)

Es können Beträge als Sonderausgaben abgezogen werden, die entweder vom Eigentümer oder vom Mieter geleistet worden sind. Es kommen in Betracht:

• Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmen, und zwar

– Instandsetzungsaufwendungen (auch Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen), wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

– Herstellungsaufwendungen.

Darunter fallen u. a. Austausch aller Fenster samt Rahmen, aller Türen samt Türstock, des Daches oder des Dachstocks, von Zwischendecken, von Unterböden, Erneuerung des Außenputzes; Austausch einzelner Fenster, wenn es sich um eine Verbesserung in bezug auf Energieverbrauch oder Umweltbelastung (Wärmeschutz) handelt, Austausch der Eingangstür, wenn es sich um eine Verbesserung in bezug auf Energieverbrauch oder Einbruchsschutz handelt, Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung der Heizleistung (Nutzungsgradverbesserung) oder Bedienbarkeit der Heizanlage, Austausch oder Errichtung von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen, nachträglicher Einbau von Wärmepumpen un...

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