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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 138

Kleinunternehmer

7 Kleinunternehmer

Wenn Ihr Bruttoumsatz im Jahr 1995 nicht höher als 300.000 S war, sind Sie von der Umsatzsteuer "unecht" befreit. Sie können aber bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 1995 gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß Sie auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichten und Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften versteuern wollen. Eine solche Erklärung bindet Sie mindestens für fünf Jahre. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung bleibt also erhalten, wenn einmal innerhalb von fünf Jahren der Umsatz höher als 300.000 S, aber nicht höher als 345.000 S ist. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt unter anderem für viele Vermietungen in Betracht.

Allerdings müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung, unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung, schon dann abgeben, wenn Ihr Jahresumsatz mehr als 100.000 S war.

Bei einem Umsatz bis 300.000 S müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung ausdrücklich durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens angeben, ob Sie die Regelbesteuerung (den Verzicht auf die unechte Befreiung) beantragt haben oder ni...

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