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Anrechnung von Erbschafts- oder Schenungssteuer
41 Anrechnung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer
Die Einkommensteuer von Veräußerungsgewinnen (siehe Seite A 87) und von Einkünften aus der Veräußerung von bestimmten Beteiligungen (siehe Anm. 35, Seite A 108) wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn Sie den veräußerten Betrieb oder den veräußerten Anteil innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet haben. In diesem Falle ist der Betrag der anzurechnenden Erbschafts- oder Schenkungssteuer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.