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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 097

Einkünfte aus Kapitalvermögen

21 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen 22% Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen:

• Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von Bausparguthaben.

• Zinsen aus inländischen Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen die sogenannten "Altemissionen", das sind:

a) Anleihen supranationaler Finanzinstitutionen, z. B. Weltbank, die vor dem emittiert wurden,

b) Schillinganleihen, die vor dem emittiert wurden,

c) Fremdwährungsanleihen, die vor dem emittiert wurden.

Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt in Höhe von 22% für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichtet, die Erträge aus diesen Wertpapieren in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Wenn Sie aber keine Optionserklärung abgegeben haben, so müssen Sie die Erträge aus den Altemissionen in der Ei...

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