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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Seite 4 der Umsatzsteuererklärung
44 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Aufgrund der Gesetzesvorschrift des § 21 Abs. 1 UStG war zusammen mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1995 eine "Sondervorauszahlung" zu entrichten. Die Sondervorauszahlung betrug ein Elftel der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen abzüglich eventueller Überschüsse für September bis Dezember 1994 und Jänner bis August 1995. Wenn Sie die Umsatzsteuervorauszahlungen vierteljährlich einzahlen, war die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das 3. und 4. Vierteljahr 1994 und das 1. und 2. Vierteljahr 1995 zusammen mit der Umsatzsteuer für das 3. Vierteljahr zu entrichten.
Die Sondervorauszahlung konnte bei Entrichtung der Umsatzsteuer für November 1995, fällig am , oder bei vierteljährlicher Zahlung bei der Entrichtung der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 1995 wieder abgezogen werden. Bei richtiger Vorgangsweise ergibt sich als Summe der Vorauszahlungen der richtige Jahresbetrag. Die Angabe des Betrages als Sondervorauszahlung unter Kennzahl 091 hat daher keinen Einfluß auf die Berechnung der Restschuld oder Gutschrift.