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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 97

Arbeitsunterstützung usw.

20 Arbeitslosenunterstützung usw.

Die Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete oder eine ähnliche Zuwendung ist steuerfrei, diese Bezüge haben jedoch Einfluß auf die Höhe der Einkommensteuer für die steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte (siehe Seite A 89). Das Einkommensteuererklärungsformular sieht deshalb vor, daß in solchen Fällen das Kästchen in Abschn. 4 d anzukreuzen ist.

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