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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 098

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug

22 Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug (Kennzahl 367)

Dazu gehören:

• Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter,

• kapitalertragsteuerpflichtige, aber nicht endbesteuerte Erträge aus ausländischen Investmentfonds.

Gewinnanteile als stiller Gesellschafter einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung oder der Überschüsse aus der Abschichtung S. 099einer solchen Beteiligung sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer ist vom auszahlenden Unternehmen mit 22% abzuziehen und wird auf die Einkommensteuer des stillen Gesellschafters angerechnet. Der stille Gesellschafter hat die Gewinnanteile in dem Jahr zu versteuern, in dem sie ihm zufließen. In die Einkommensteuererklärung 1995 sind deshalb in der Regel Gewinnanteile für das Jahr 1994 aufzunehmen.

Bei der Veräußerung (Abschichtung) einer stillen Beteiligung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Einlagenstand steuerpflichtig. Gewinnanteile, die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile herabgeminderten Einlage zu verwenden sind, sind nicht steuerpflichtig.

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