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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 118

Diätverpflegung

58 Diätverpflegung

Zusätzlich zu den in Anm. 57 angegebenen Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei

a) Tuberkulose oder Zuckerkrankheit mit 950 S monatlich,

b) Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit 700 S monatlich,

c) Magenkrankheit, Zöliakie oder einer anderen inneren Krankheit mit 550 S monatlich.

Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Bei einer durch Bestätigung des Amtsarztes nachgewiesenen 25%igen oder höheren Erwerbsminderung werden die obigen Sätze ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt.

Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag abzusetzen.

S. A 119Eigenes KFZ wegen Behinderung

Zusätzlich zu den in Anm. 57 angeführten Pauschbeträgen ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung ni...

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