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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 127

Wirtschaftsjahr

2 Wirtschaftsjahr

Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist festgelegt, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt oder vom Kalenderjahr abweicht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für 1995 das Einkommen zu versteuern, das in dem 1995 endenden Wirtschaftsjahr (1994/95) erzielt worden ist.

Bei einer neugegründeten Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) beginnt das erste Wirtschaftsjahr mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und nicht erst – wie das zivilrechtlich der Fall ist – mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ist als Beginn des Wirtschaftsjahres "" und als Ende des Wirtschaftsjahres "" einzusetzen.

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