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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite A 116

Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben

54 Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben

Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung), Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) und Ziffer 6 (Verlustabzug) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höchstbeträge. Siehe Anm. 50 und 51.

Für die Sonderausgaben im Sinne der Z 2 lit. a bis d des Formulars besteht ein gemeinsamer Höchstbetrag von 40.000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich auf 80.000 S, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Wegen der betragsmäßigen Beschränkung der Sonderausgaben kann es zweckmäßig sein, die Bezahlung von einmaligen Aufwendungen, z. B. für Wohnraumsanierung, welche die Höchstbeträge für Sonderausgaben übersteigen, auf zwei oder mehrere Jahre zu verteilen, eventuell mit einem Kredit zu finanzieren.

S. A 117Die Sonderausgabenhöchstbeträge gelten auch, wenn der Steuerpflichtige nicht während des ganzen Veranlagungsjahres unbeschränkt steuerpflichtig war oder wenn der Steuerpflichtige während des Veranlagungsjahres verstorben ist.

Zu beachten ist, daß von den geltend gemac...

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