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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 117

Außergewöhnliche Belastungen

54 Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG)

Außergewöhnliche Belastungen, die Ihnen zwangsläufig erwachsen und Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, werden auf Antrag bei der Veranlagung durch einen Abzug vom Einkommen berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastung kommen unter anderem in Betracht: Auswärtige Berufsausbildung (z. B. Studium) von Kindern (siehe Anm. 55), ferner eigene Krankheitskosten oder von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen (z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Entbindungskosten, Krankenschwester, erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Medikamente, Spital, Kuraufenthalt, Heilbehelfe, Zahnbehandlungskosten, Zahn- oder Beinprothesen, Hörapparate, Hörbrillen, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden, Unterbringung der Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim, alles abzüglich Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung; siehe auch den Beitrag von Eduard Müller, SWK 1992/Heft 16, A I 169–175) und Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse (Unfall; Begräbnis und Grabstein für nahe Angehörige, wenn die Kosten nicht aus dem ererbten Vermögen gedeckt werden können; Geburt eines Kindes; Behebung von Sturmschäden im ...

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