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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 115

Zuwendungen für Forschungsaufgaben usw.

51 Zuwendungen für Forschungsaufgaben usw. (Kennzahl 459)

Zuwendungen für Forschungs- und Lehraufgaben, Museen u. dgl. (siehe Seite A 81) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit die Zuwendungen nicht aus demS. 116 Betriebsvermögen erfolgen und sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. Solche Zuwendungen werden auch nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.

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