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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 107

Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte

35 Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes. Auf das andere (nicht begünstigte) Einkommen ist der Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Einzelheiten enthält der Durchführungserlaß, AÖFV 122/1992.

Als begünstigte Einkünfte, die mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht:

1. Gewinne, die bei der Veräußerung eines Betriebes (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb), eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters (Mitunternehmers) erzielt werden, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Der Veräußerung gleichgestellt ist die Aufgabe des Betriebes. Zu beachten ist der Freibetrag bis 100.000 S (siehe Seite A 87 f).

2. Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine sol...

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