Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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1. Urkundenfälschung (§§ 223 f StGB)
1.1. Überblick
1.1.1. Relevanz im medizinischen Alltag
6/1
Urkunden geben in besonders glaubhafter Weise über Tatsachen Auskunft und sind damit im medizinischen Alltag von zentraler Bedeutung. Zu denken ist etwa an Befunde, Impf-, Test- und Genesungszertifikate, Atteste (insbesondere Krankschreibungen), medizinische Gutachten, Rezepte, Blutgruppen- und Blutspenderausweise, Fortbildungszertifikate, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, schriftliche Einwilligungserklärungen von Patienten, Erste-Hilfe-Ausweise, die „E-Card“ und den „Eltern-Kind-Pass“. Da die Gefahr besteht, dass Personen das besondere Vertrauen in Urkunden insbesondere durch Fälschungshandlungen missbrauchen, hat der Gesetzgeber die Integrität der Urkunde in einem eigenen 12. Abschnitt (§§ 223 ff StGB) strafrechtlich abgesichert. An der Spitze dieses Abschnitts steht das Delikt der „Urkundenfälschung“.
1.1.2. Deliktsstruktur
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§ 223 StGB regelt - hinsichtlich ihrer Tathandlung unterschiedliche - strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden. Abs 1 knüpft in Form eines alternativen Mischdelikts an die Herstellung einer falschen sowie an die Verfälschung einer echten Urkunde an. Da es nicht zur Verwendung ...