Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 8462. Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung (§ 310 StGB)
2.1. Überblick
2.1.1. Grundlegendes
9/63
Der Tatbestand nach § 310 StGB sanktioniert die Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung durch Beamte und andere in Abs 2a leg cit genannte Personengruppen. Hierdurch soll das Funktionieren von Verwaltung und Gerichtsbarkeit durch deren Vertraulichkeit abgesichert werden und zugleich die Interessen des Staates oder von Personen, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung der gesammelten und verarbeiteten Informationen geschützt werden. Als Sonderdelikt bzw echtes Amtsdelikt ist der Täterkreis auf Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB oder die weiteren in Abs 2a leg cit genannten Funktionsträger (Europol-Beamte, Verbindungsbeamte etc) begrenzt. Auch ehemalige Beamte sind vom Tatbestand umfasst, wodurch sichergestellt werden soll, dass Beamte Tatsachen, von denen sie während ihrer Funktion erfahren haben und zu deren Geheimhaltung sie verpflichtet sind, auch später nicht offenbaren oder verwerten. Historisch betrachtet ist der Tatbestand als Spezialfall des Amtsmissbrauchs konzipiert, weil einerseits kein Befugnisfehlgebrauch oder Schädigungsvorsatz vorausgesetzt wird und andererseits eben auch ehemalige Beamte erfasst sind.
9/64
Trotzdem is...