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Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

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Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 6562. Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB)

2.1. Überblick

2.1.1. Einleitung

7/87

Nach § 148a Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst.

7/88

Der Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 in Österreich eingeführt. Als Reaktion auf die technische Entwicklung und den vermehrten Einsatz von neuartigen Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Verkehrs mit Zahlungsmitteln, erfolgte mit § 148a StGB, zusammen mit dem Tatbestand der Datenbeschädigung (§ 126a StGB), die Begründung des „Computerstrafrechts“.

7/89

Die Erweiterung der Strafbestimmungen wurde erforderlich, um Lücken bei der Verfolgung von kriminellen Handlungen unter Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zu schließen: Bei Vermögensverschiebungen durch Datenverarbeitungsanlagen scheiden Betrug, weil es an einem durch die Manipulation ...

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