Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 6663. Untreue im Gesundheitswesen (§ 153 StGB)
3.1. Überblick
3.1.1. Relevanz im Medizinstrafrecht
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Im Gesundheitswesen geht es in erster Linie um die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Menschen. Eine solche medizinische Versorgung erfordert regelmäßig auch viel Personal und Sachgüter, welche durch Organe von Gesellschaften oder durch Ärzte bestellt oder verordnet und von juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts (Krankenanstalten, Sozialversicherungsträgern) bezahlt werden müssen. Damit ist die medizinische Versorgung auch ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor, weshalb das Medizinstrafrecht auch eng mit dem Wirtschaftsstrafrecht verbunden ist.
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Der Tatbestand der Untreue stellt unter Strafe, wenn der Machthaber, dem die Befugnis übertragen wurde, über das Vermögen eines anderen (natürliche oder juristische Person) oder dessen Rechtsgeschäfte zu verfügen, diese Befugnis missbraucht, indem er gegen interne Regelungen verstößt, wodurch dieser am Vermögen geschädigt wird. Werden daher von Krankenhäusern medizinische Geräte zu überhöhten Preisen gekauft, kann eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommen. Der Tatbestand der Untreue kann aber auch dann verwirklicht sein, we...