Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 12715. Beendigung von Kassenverträgen
5.1. Grundlagen
14/455
Die Erbringung von Sachleistungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger wird idR durch (schriftlichen) Abschluss privatrechtlicher Verträge zwischen dem Krankenversicherungsträger einerseits und dem (niedergelassenen) Leistungserbringer andererseits sichergestellt. Die gesetzliche Grundlage des ärztlichen Vertragspartnerrechts findet sich im sechsten Teil des ASVG. Auf dieser Basis schließen die gesetzlichen Krankenversicherungsträger einerseits Gesamtverträge sowie andererseits Einzelverträge ab. Kassenverträge stellen eine wesentliche wirtschaftliche Grundlage für niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten dar.
5.2. Gesamtverträge
5.2.1. Rechtsnatur und Abschluss
14/456
Gesamtverträge haben einen kollektiven Charakter und sollen sicherstellen, dass in ihrem jeweiligen persönlichen, örtlichen und sachlichen Einordnungsbereich einheitliche Vertragsbedingungen bestehen. Der Gesamtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, er wirkt aber ähnlich wie ein Kollektivvertrag, da sein Inhalt auch für den Einzelvertrag jedes Vertragsarztes mit dem Krankenversicherungsträger verbindlich ist. Gegen den Gesamtvertrag verstoße...