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Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

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Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 10085. Die ärztliche Verschwiegenheit im Strafprozess

5.1. Allgemeines

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Trotz ihrer essenziellen Bedeutung gilt die sich aus § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 ergebende ärztliche Verschwiegenheitspflicht „nicht absolut, sondern in Kollisionslagen nur relativ“. Aufgrund durchgeführter Güter- und Interessenabwägungen des Gesetzgebers gibt es gesetzliche Bestimmungen, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht vorsehen. So bestimmt § 54 Abs 2 Z 4 lit b ÄrzteG 1998, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Die Aussagen von Zeugen und Beschuldigten bzw Angeklagten stellen meist die wichtigsten Beweismittel zur Wahrheitsfindung im Strafprozess dar. Bei der Vernehmung von Ärzten als Zeugen oder Beschuldigte bzw Angeklagte über vom Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht erfasste Tatsachen kann dies zu einer Interessenkollision zwischen den Interessen der (Straf-)Rechtspflege an dem Erhalt jener Informationen, welche das Strafgericht für seine Entscheidung im unbedingt erforderlichen Ausmaß benötigt einerseits un...

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