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Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

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Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 5624. Datenbeschädigung (§ 126a StGB)

4.1. Einleitung

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Daten sind in der medizinischen Praxis allgegenwärtig. Die Qualität dieser medizinischen Datenbestände ist hochsensibel, da diese Informationen insbesondere die Gesundheit von Patienten betreffen. Jede Arztpraxis - ob klein oder groß - und jede Krankenanstalt verarbeitet derartige Daten ihrer Patienten. Ebenso haben pharmazeutische Unternehmen, Apotheken, Hersteller von Gesundheitsprodukten usw mit derartigen sensiblen sowie auch mit wirtschaftlich werthaltigen Daten zu tun. In diesem unternehmerischen Bereich beinhalten Datenbestände zusätzlich zu Gesundheitsdaten von Patienten auch Geschäftsgeheimnisse bzw Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte.

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Daten sind folglich im Medizinstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Daraus ergibt sich, dass die Beschädigung dieser (werthaltigen) Daten strafrechtlich relevant sein kann. Dieser Beitrag soll daher einen - praxisrelevanten - Einblick in den Tatbestand der Datenbeschädigung gem § 126a StGB darbieten.

4.2. Tatbestand der Datenbeschädigung

4.2.1. Überblick

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§ 126a Abs 1 StGB enthält den Grundtatbestand der Datenbeschädigung. § 126a Abs 2 bis Abs 4 StGB enthalten mehrere unselbständige Qualifikationen, die auf den an den Daten herbeigeführten Schaden...

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